Verantwortlich:
Stadt Güglingen
Bürgermeister Michael Tauch
Marktstraße 19-21
74363 Güglingen
Deutschland
Tel.: +49 (0) 71 35 - 108 0
stadt@gueglingen.de
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Datenschutz
Die Stadt Güglingen möchte das Vertrauen der Nutzer in das Web fördern und legt aus diesem Grund den Umgang mit personenbezogenen Daten offen. Nachfolgend erfahren Sie, welche Informationen gesammelt
und wie mit diesen verfahren wird.
Wenn Sie sich entschließen, der Stadt Güglingen persönliche Daten über das Internet zu überlassen, damit z.B. Korrespondenz abgewickelt oder eine Bestellung ausgeführt werden
kann, so wird mit diesen Daten nach den strengen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sorgfältig umgegangen.
Durch die Aufrufe der Internetseite erhält die Stadt Güglingen Nutzungsdaten, die für Sicherungszwecke gespeichert werden und möglicherweise eine Identifizierungzulassen (zum
Beispiel IP-Adresse, Datum, Uhrzeit und betrachtete Seiten).
Diese Daten werden von der Stadt Güglingen ausgewertet, um das Nutzerverhalten kennen zu lernen und Statistiken aufzustellen. Dabei werden bei allen Maßnahmen die hohen
Sicherheitsstandards des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und der Datenschutzverordnung für Telekommunikationsunternehmen (TDSV) beachtet. Es findet keine personenbezogene Verwertung statt. Die
statistische Auswertung anonymisierter Datensätze bleibt vorbehalten.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier: www.bfd.bund.de
Sollten im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung Daten an Dienstleister weitergegeben werden, so sind diese an das BDSG, andere gesetzliche Vorschriften und vertraglich an die
Privacy Policy der Stadt Güglingen gebunden.
Soweit die Stadt Güglingen gesetzlich oder per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet ist, wird sie Ihre Daten im geforderten Umfang an auskunftsberechtigte Stellen übermitteln.
Für andere Zwecke gibt die Stadt Güglingen Ihre Daten nicht ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis an Dritte weiter.
Die Stadt Güglingen speichert Ihre Daten auf besonders geschützten Servern in Deutschland. Der Zugriff darauf ist nur wenigen, von der Stadt Güglingen befugten Personen
möglich, die mit der technischen, kaufmännischen oder redaktionellen Betreuung dieser Server befasst sind.
Wegen fehlender technischer Infrastruktur für die Handhabung von Mails mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz bietet die Stadt Güglingen diesen Zugang
derzeit noch nicht an.
Auf das Elektronik-Anpassungsgesetz des Landes Baden-Württemberg vom 01.03.2005 wird verwiesen.
Wenn Sie die Stadt Güglingen auffordern, Ihre personenbezogenen Daten nicht für die weitere Kontaktaufnahme zu verwenden und/oder zu löschen, so wird entsprechend verfahren.
Daten, die für eine Auftragsabwicklung bzw. zu kaufmännischen Zwecken zwingend erforderlich sind, sind von einer Kündigung beziehungsweise von einer Löschung nicht berührt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Familie im Zentrum Stand 23.04.2025
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen von Familie im Zentrum (FiZ) auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Bei Kinderkursen erstreckt sich die Aufsichtspflicht nur auf die reinen Kurszeiten, ohne Vor- und Nachbereitungszeiten.
(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche oder diverse Beteiligte (m/w/d) und für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z. B. Anmeldungen, Rücktritte und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (E-Mail, Login-Homepage).
2. Vertragsschluss und Information zum Vertrag
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Anmeldende ist an seine Anmeldung zwei Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt entweder durch Annahmeerklärung des FiZ zustande oder aber dadurch, dass die Zwei-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass das FiZ das Vertragsangebot abgelehnt hat.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei FiZ eingeht, abweichend von Abs. 2 einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 Abs. 4 verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.
(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung der Absätze (2) und (4) nicht berührt.
(6) Die Vertragssprache ist deutsch.
(7) Das FiZ speichert den Vertragstext.
3. Vertragspartner und Teilnehmer
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen FiZ als Veranstalter und dem Anmeldenden (Vertragspartner) begründet. Der Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer) begründen. Diese ist dem FiZ namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person des Teilnehmenden bedarf der Zustimmung des FiZ. Das FiZ darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für den Teilnehmer gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden
Regelungen sinngemäß.
(3) Das FiZ darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt und Veranstaltungstermin
(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der Veranstaltungstermin und die -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung des FiZ (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt wird nach Rechnungserhalt vor Kursbeginn bezahlt. Die späteste Fälligkeit ergibt sich aus Ziffer 10. Eine gesonderte Aufforderung ergeht nicht.
5. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch einen bestimmten Dozenten durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen eines Dozenten angekündigt wurde.
(2) Das FiZ kann aus triftigen Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Präsenz-Veranstaltung ändern. Ebenso kann das FiZ aus triftigem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern; in diesem Fall steht dem Teilnehmer ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu.
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt. Ein Anspruch auf Nachholung der so ausgefallenen Veranstaltung besteht nicht.
6. Rücktritt und Kündigung durch das FiZ
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmer wird vom FiZ angegeben. Diese ist je nach Angebot unterschiedlich. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann das FiZ vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt soll dem Teilnehmer spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Kosten entstehen den Vertragspartnern hierdurch nicht.
(2) Das FiZ kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die das FiZ nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall eines Dozenten), ganz oder teilweise nicht stattfinden kann.
(3) Das FiZ wird den Vertragspartner über die Umstände, die es nach Maßgabe der vorgenannten Absätze 1 und 2 zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigen, rechtzeitig informieren und das ggfs. vorab entrichtete Entgelt erstatten..
(4) Wird das geschuldete Entgelt gemäß Ziffer 4 nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsschluss entrichtet, kann das FiZ unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist zur Bezahlung setzen und sodann vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner schuldet in diesem Fall vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für die Bearbeitung des Anmeldevorgangs eine Vergütung von 5 % des Veranstaltungsentgelts, höchstens jedoch 20 Euro. Dem Vertragspartner steht der
Nachweis offen, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind als die vereinbarte Pauschale.
(5) Das FiZ kann wegen wichtigem Grund (§ 314 BGB) kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Kursleitung, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller Art gegenüber den Dozenten, gegenüber Vertragspartner oder Beschäftigten des FiZ,
• Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
• beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann das FiZ den Vertragspartner auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch des FiZ wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
7. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass ein Vertragspartner an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich wenigstens in Textform über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per E-Mail. Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
8. Rücktritt, Kündigung und Widerruf durch den Vertragspartner
(2) Dem Vertragspartner steht mit Bestandskraft des Vertrages kein Recht zur Kündigung zu, soweit er zur Kündigung nicht wegen einer vom FiZ zu vertretenden Pflichtverletzung berechtigt wäre. Eine Kündigung ist außerdem nach Maßgabe des Abs. 3 möglich. Insbesondere stellen Verhinderungen der Teilnahme, auch wenn sie auf Krankheit oder auf beruflichen Gründen des Teilnehmers beruhen, keinen beachtlichen Grund zur Kündigung dar.
(3) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Vertragspartner das FiZ auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Vertragspartner nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
9. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners oder des Teilnehmers gegen das FiZ sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. 1 gilt ferner dann nicht, wenn das FiZ schuldhaft Rechte des Vertragspartners oder des Teilnehmers verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner oder Teilnehmer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers.
(3) Die Haftung des FiZ für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen sowie Wertgegenstände des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
10. Zahlungsbedingungen
Der Teilnehmer hat die Veranstaltungskosten spätestens bis zum Beginn des Veranstaltungstermins zu zahlen soweit keine anderweitige Einzelvereinbarung getroffen wurde. Eine Ratenzahlung ist nur in Ausnahmen aufgrund individueller Vereinbarung möglich. Neben der Zahlungsart „Rechnung“ steht auch die Zahlungsart „Bar“ (ausschließlich im FiZ) zur Verfügung. Bei Rückerstattungen erfolgt die Erstattung der geleisteten Zahlungen durch den Überweisungsweg soweit möglich. Erfolgte die Zahlung in bar, wird das Guthaben auf Wunsch im FiZ bar ausbezahlt.
11. Urheberrecht
Aus urheberrechtlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass Fotografieren, Filmen und Mitschneiden auf Band in den Veranstaltungen und Kursen nicht gestattet sind. Für Veranstaltungen und für Kurse zur Verfügung gestelltes Lehrmaterial darf ohne
Genehmigung des FiZ auf keine Weise verwertet, insbesondere nicht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Familie im Zentrum
Stadtgraben 15
74363 Güglingen
Montag bis Freitag
7.30 - 12.30 Uhr
Montag und Dienstag
14.30 - 18.00 Uhr
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